FAQ – Häufige Fragen

Wir haben festgestellt, dass viele Eltern häufig ähnliche Fragen rund um die Kinderbetreuung in Lilienthal haben. Um diese Fragen kurz und sachlich zu beantworten, haben wir diese in Form von FAQs zusammen gestellt. Die Beantwortung der Fragen bezieht sich auf die Erfahrungswerte, die die Familienthaler bisher in ihrer Arbeit sammeln konnten und erheben kein Recht auf Vollständigkeit!

Wie ist die rechtliche Grundlage für einen Betreuungsplatz?
Rechtsgrundlage: §§ 24 und 24a SGB VIII sowie Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder (KiTaG)
Ü3:
Jedes Kind hat ab dem 3. Geburtstag ohne Einschränkung einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung bis zum Schuleintritt. Hierzu steht in § 24 Abs. 3 SGB VIII: „Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.“

U3:
Jedes Kind zwischen dem 1. und dem 3. Lebensjahr hat einen Rechtsanspruch auf einen Platz in einer Kindertageseinrichtung, unabhängig davon, ob die Eltern berufstätig sind oder nicht.

Ü1:
Zudem jedes Kind, dass das 1. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und deren Erziehungsberechtigten

  • a) einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder Arbeit suchend sind,
  • b) sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder Hochschulausbildung befinden oder
  • c) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten.

Habe ich einen Anspruch auf Ganztagsbetreuung?
Hierzu gibt es keine allgemeingültige Antwort. Der Rechtsanspruch, der sich aus §24 SGB VIII ergibt, ist auf Bereitstellung eines Platzes in einer Tageseinrichtung aus einem bedarfsgerechten Angebot gerichtet. Bedarfsgerecht ist das Angebot nur dann, wenn das von den Erziehungsberechtigten bevorzugte Erziehungsmodell verwirklicht wird. Dies folgt aus dem durch § 5 SGB VIII garantierten Wunsch- und Wahlrecht.

Zum Thema Ganztagsbetreuung wird nach überwiegender juristischer Auffassung eine tägliche Öffnungszeit von 6 Stunden als bedarfsgerecht für die Vereinbarung von Erwerbstätigkeit und Familie angesehen. Im niedersächsischen KiTaG wird ein rechtlicher Anspruch von 4 Stunden an 5 Tagen pro Woche als Mindestmaß für einen Betreuungsumfang genannt. Nach derzeitigem Stand gibt es kein Grundsatzurteil oder entsprechender Gesetzeseintrag, der den zeitlichen Umfang für eine bedarfsbegerechte Betreuung benennt – dies müssen die Gerichte im Laufe der Zeit entscheiden.

Somit gilt als Grundsatz: wer mehr Betreuung als die Mindestbetreuungszeit benötigt (insbesondere Ganztagsgruppenplatz), der hat keinen gesetzlichen Anspruch hierauf und muss ggf. dafür klagen. Ein allgemeiner Hinweis: es besteht ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung im Rahmen der Kapazitäten (z.B. vorhandene Ganztagsplätze) einen Platz zu erhalten und diesen kann man klar zum Ausdruck bringen.


Habe ich einen Anspruch auf einen Platz in meiner Wunsch-KiTa?
Ein allgemeiner Grundsatz hierzu lautet, dass Kindertagesstätten auch Bildungseinrichtungen sind und damit grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie für öffentliche Schulen gelten und somit durchaus ein Anspruch auf eine Wunscheinrichtung besteht. In der Praxis sieht es jedoch häufig anders aus und die Einrichtungen entscheiden aus Mangel an zentralen Verfahren im Alleingang die Vergabe der Plätze. Und dies ist juristisch unzulässig: es darf kein Antragsteller ohne Angabe objektiver Gründe an eine andere Einrichtung verwiesen werden. Die Wunscheinrichtung muss in jedem Fall transparent offenlegen, wie die Platzvergabe im Einzelnen erfolgt. Bei einer Ablehnung eines Antrags in der Wunscheinrichtung mit Begründung von fehlenden Betreuungskapazitäten muss eine plausible Kapazitätsgrenze dargelegt werden, die sich juristisch überprüfen lässt.

Zudem sei als Hinweis gesagt, dass jede Ablehnung mittels eines „rechtsbehelfsmäßigen Ablehnungsbescheids“ erfolgen muss. Erst dann ist ein in vielen Fällen ein erfolgversprechendes Klageverfahren möglich.


Wie und wo melde ich mein Kind für einen KiTa-Platz an?
Die Anmeldung eines Kindes für einen Betreuungsplatz in einer Krippe, einem Kindergarten oder dem Hort erfolgt ENTWEDER bei der Gemeinde Lilienthal ODER direkt bei der (Wunsch-)Einrichtung vor Ort. In beiden Fällen muss das Anmeldeformular ausgefüllt werden. Die Einrichtungen und die Gemeinde Lilienthal gleichen die Anmeldungen ab, so dass eine doppelte Anmeldung KEINE Vorteile bringt.


Gibt es Anmeldefristen?
Ja, die Anmeldung für einen Betreuungsplatz in einer Krippe, einem Kindergarten oder dem Hort soll bis zum 31.12. des Vorjahres vor Beginn der Betreuung erfolgen.


Wann weiß ich, ob ich meinen gewünschten Betreuungsplatz für mein Kind erhalten habe?
Die Zu- und Absagen werden in der Regel zwischen Mitte und Ende März (bezogen auf das Jahr, ab dem die Betreuung stattfinden soll) postalisch von der Gemeinde Lilienthal verschickt.


Kann ich im U3-Bereich zwischen der Betreuung in einer Krippe und einer Tagesmutter wählen? Kann ich wechseln?
Ob das Kind in einer Kindertageestätte oder in einer Tagespflege betreut werden soll, kann zunächst frei gewählt werden. Jedoch ist es NICHT möglich, von der Tagespflege in eine Kindertagesstätte zu wechseln. Der Wechsel ist in der Regel erst möglich, wenn von der U3-Betreuung in den Kindergarten (ab 3 Jahren) gewechselt wird. Auch auf rechtlicher Ebene werden Kindertagesstätten und Kindertagespflege gleich gestellt (entsprechende Urteile sind derzeit in Verhandlung), womit der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz (siehe oben) auch in einer Kindertagespflege erfüllt ist; es muss kein weiterer Platz in einer Kindertagesstätte bereit gestellt werden – Ausnahme: im Rahmen der vorhandenen Kapazitäten sind noch Plätze vorhanden.


Mein Kind wird im Winter 1 Jahr / 3 Jahre alt – kann ich ab dann einen Betreuungsplatz bekommen?
In der Regel ist es nicht möglich, einen Betreuungsplatz im laufenden KiTa-Jahr zu erhalten – Ausnahme: es gibt ausreichend freie Kapazitäten in den (Wunsch-)Einrichtungen. Derzeit sind aber nahezu alle Betreuungsplätze in Lilienthal belegt.

Rechtlich gesehen (siehe oben) besteht aber sehr wohl ein Anspruch auf einen Platz ab dem 1. bzw. 3. Geburtstag des Kindes – auch wenn dieser „leider“ in den Winter fällt. Wir empfehlen, rechtzeitig bereits im Voraus bei der Gemeinde Lilienthal anzufragen oder einen Fachanwalt zur Vertretung der Interessen zu kontaktieren.